
Bild: ddp/Henning Kaiser
Rechtsstreit beim Zeitungsverlag Aachen: Wie früh darf der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl einberufen werden?
Zeitungsverlag Aachen
Streit um Wahlvorstand
Beim Zeitungsverlag Aachen dauert der Streit um die Bestellung des Wahlvorstands an, der die kommenden Betriebsratswahlen organisieren soll. Die Geschäftsführung wirft dem Betriebsrat vor, den Wahlvorstand zu früh und rechtsmissbräuchlich einberufen zu haben. Er habe zwei Mitarbeiter, die wegen einer Umstrukturierung ihren Arbeitsplatz verlieren sollten, durch die Berufung in das Gremium vor einer Kündigung schützen wollen. Denn Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands genießen ab ihrer Bestellung einen besonderen Kündigungsschutz.
Die Geschäftsführung ist zwar mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht Aachen gescheitert, doch will sie gegen diese Entscheidung beim Landesarbeitsgericht Köln vorgehen. „Wir wollen nicht die Arbeit des Betriebsrats torpedieren“, betont Andreas Müller, einer der beiden Geschäftsführer, gegenüber dem journalist. „Uns geht es allein um eine grundsätzliche Klärung der Frage, wie früh ein Wahlvorstand bestellt werden darf.“
Der Wahlvorstand war bereits am 11. November einberufen worden. Jörg Peters, der Betriebsratsvorsitzende, sieht dafür einen guten Grund: Nach dem Ausscheiden erfahrener Kollegen habe man die Neulinge rechtzeitig auf ihr Amt vorbereiten und schulen wollen.
Geschäftsführer Müller sagt, der Betriebsrat sei frühzeitig über die geplanten Umstrukturierungen unterrichtet worden. Dass er dann ausgerechnet zwei Mitarbeiter in den Wahlvorstand berufen habe, die in einem der betroffenen Verlagsbereiche beschäftigt sind, hält Müller nicht für Zufall.
Betriebsrat Peters wiederum sieht sich durch die Gerichtsentscheidung bestärkt. Man sei zwar informiert worden und es habe auch Gespräche über die Kriterien für eine Sozialauswahl gegeben. Doch trotz mehrfacher Nachfragen seien dem Betriebsrat keine konkreten Namen mitgeteilt worden. „Wir konnten nicht wissen, dass es sich um die beiden Kollegen handeln würde.“ Erst als der Wahlvorstand einberufen wurde, so Peters, habe er die Kündigungsliste erhalten. DJV-Referentin Gerda Theile hält den frühen Termin für korrekt. „Man muss den Wahlvorstand nicht am letztmöglichen Termin einberufen.“
Derzeit laufen mehrere Kündigungsschutzklagen – auch die der beiden Mitarbeiter im Wahlvorstand. Der Verlag hat ihnen trotz des Sonderschutzes gekündigt.
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