Freie Journalisten
7 oder 19 Prozent?
Freie Journalisten stellen sich gerade am Anfang ihrer Selbstständigkeit die Frage: Wann muss ich 7 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen? Und wann muss ich meinem Auftraggeber einen Aufschlag von 19 Prozent berechnen? DJV-Freienexperte Michael Hirschler klärt auf.
Umsatzsteuerpflichtige freie Journalisten müssen ihren Auftraggebern nur 7 Prozent Mehrwertsteuer berechnen, wenn sie urheberrechtlich geschützte Beiträge produzieren. Der Gesetzgeber will mit dieser Steuerermäßigung die Kultur fördern. Die entscheidende Frage für die Höhe des Steuersatzes lautet daher: Ist der Beitrag vom Urheberrecht geschützt oder nicht?
Vereinfachungsregel
Beiträge, die lediglich Tatsachen, Nachrichten und Tagesneuigkeiten ohne besondere schöpferische Eigenleistungen zum Inhalt haben, sind also eigentlich mit 19 Prozent abzurechnen. Da die Beurteilung im Detail allerdings aufwendig erscheint, erlaubt die Steuerverwaltung in einem Erlass, dass Journalisten mit einem einheitlichen Steuersatz abrechnen. Freie Journalisten können also im Prinzip alle journalistischen Leistungen – egal ob Meldung oder Reportage – mit 7 Prozent berechnen.
Bildjournalisten
Der Steuersatz von 7 Prozent gilt auch für Bildjournalisten. Wenn sie allerdings Werbefotos gemacht haben und diese in Rechnung stellen, dann ist von einer Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent auszugehen.
Moderationen
Es gibt weitere Einschränkungen: Wer als Journalist lediglich Daten sammelt und diese weiterleitet, kann die Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen. Die Moderation einer Radiosendung kann nur dann mit 7 Prozent abgerechnet werden, wenn sie als urheberrechtlich geschützt anzusehen ist – etwa weil eine Moderatorin eine "charakteristische Sprechweise" hat und die Sendung im Ganzen eine besondere schöpferisch-kreative Leistung darstellt. Handelt es sich um eine "normale" Moderation, beträgt der Steuersatz im Regelfall 19 Prozent. Bei einem Teleshopping-Kanal ist die Moderation auf jeden Fall mit 19 Prozent abzurechnen.
Redaktionsdienste
Wer für ein Zeitungshaus oder einen Rundfunksender auf freier Basis Redaktionsdienste übernimmt, muss 19 Prozent berechnen, wenn bei dieser Tätigkeit nicht auch eigene Beiträge verfasst werden.
PR-Aufträge
Dienstleistungen wie etwa die Organisation einer Pressekonferenz müssen mit 19 Prozent berechnet werden. Wird dagegen ein Pressetext verfasst, sind es lediglich 7 Prozent. Übernimmt der Freiberufler für den Pressetext allerdings nur Redigier- und Korrekturarbeiten, dann liegt der Steuersatz wiederum bei 19 Prozent. Ist der Pressetext ohnehin als reine Werbung anzusehen, sind ebenfalls 19 Prozent zu berechnen.
Öffentlich-Rechtlich
Wer für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten tätig ist, erhält die Umsatzsteuer im Regelfall nicht zusätzlich zum Honorar. So ist es in den Geschäftsbedingungen und Tarifverträgen festgeschrieben. Das Argument: Die Rundfunkanstalten bekommen Gebührengeld, ohne dafür Mehrwertsteuer berechnen zu können. Sie können also keinen Vorsteuerabzug praktizieren. Freie, die als steuerrechtlich Selbstständige für Rundfunkanstalten tätig sind, müssen die Umsatzsteuer aus dem erhaltenen Betrag selbst herausrechnen.
Kostenerstattungen
Fallen Taxikosten oder andere Zusatzkosten an, sind diese beim Auftraggeber mit 19 Prozent abzurechnen. Reicht man diese Kosten zusammen mit seinem journalistischen Beitrag ein, so kommt auch hier die erwähnte Vereinfachungsregel zur Anwendung.
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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Aktuelle Kommentare zu diesem Text
28.10.2011 19:10
Die Frage 7 oder 19 Prozent bezieht sich nur auf freie Journalisten, die umsatzsteuerpflichtig sind. Wer nicht umsatzsteuerpflichtig ist, muss sich mit dieser Frage nicht beschäftigen. Ausführlich zum Thema übrigens im DJV-Handbuch für Freie (z.Zt. nur digital zu bestellen unter djv.de/service) oder in den DJV-Steuertipps für Journalisten.
25.10.2011 14:57
Schön aufgeschlüsselt. Aber darüber hinaus muss man doch Umsatzsteuer abführen, wenn man mehr als 17.500 Euro* im Jahr Umsatz macht. Und wer viele Spesen und Kosten hat, für den kann sich auch eine Vorsteuer lohnen. Oder?
* "Die Umsatzsteuer wird für an sich steuerpflichtige Umsätze (§ 1) aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19). Kleinunternehmer dürfen bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und Vorsteuer aus Eingangsrechnungen nicht abziehen. Ferner müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben" (Wikipedia)
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