DJV-Tipp
Als freier Korrespondent im Ausland arbeiten
So mancher Journalist denkt daran, als freier Korrespondent ins Ausland zu gehen. Zumindest für eine Weile. Michael Hirschler vom Deutschen Journalisten-Verband informiert, worauf dann zu achten ist.
Wer mit dem Gedanken spielt, als freier Journalist ins Ausland zu gehen, muss schon im Vorfeld vieles planen. Steuerrechtliche Fragen sind ebenso zu klären wie Fragen der Krankenversicherung, der Arbeitserlaubnis und des Geschäftskonzepts, mit dem man im Gastland arbeiten will.
Geschäftskonzept
Auch im Ausland zählt die Nische. Ohne thematischen Fokus droht freien Journalisten in den Metropolen außerhalb Deutschlands die Auftragsflaute. Die Kontaktpflege zu Redaktionen in der Heimat ist dabei unverzichtbar. Viele freie Korrespondenten und Reporter treten deshalb mindestens einmal im Jahr eine Rundreise zu deutschen Redaktionen an, um sich und ihr Angebot in Erinnerung zu bringen. Die wichtigsten Kontakte sollte man schon vor der Abreise ins Ausland geknüpft haben.
Visum und Arbeitserlaubnis
Ein Journalistenvisum ist in vielen Staaten Pflicht. Es ermöglicht eine offizielle Aufenthaltsberechtigung jenseits des Touristenstatus. Wer investigativ arbeitet oder auf unbeschwerte Kontakte zu Land und Leuten setzt, vermeidet aber mitunter das Journalistenvisum und reist als Tourist ein. Der Aufenthalt wird dann durch regelmäßige Ausreisen formell unterbrochen und die dauernde Anwesenheit damit verschleiert. Ein solcher Verstoß gegen die Visabestimmungen kann – je nach Land und politischer Situation – sehr problematisch werden. Haftstrafen oder die Ausweisung und ein Wiedereinreiseverbot können die Folge sein. Daher sollte man im Regelfall mit Journalistenvisum einreisen und arbeiten.
Absicherung
Wer seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, kann nicht Mitglied der Künstlersozialkasse bleiben. In der EU gilt hierzu eine Maximalfrist von zwei Jahren, in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ein Jahr. Wer dauernd im Ausland lebt, wird sich privat krankenversichern müssen, wenn nicht die gesetzliche Krankenversicherung vor Ort zugänglich ist. Die normale private Touristenversicherung genügt nicht. Fragen wie Heimtransport sollten dabei geklärt sein. Weitere Versicherungen wie die private Berufsunfähigkeitsversicherung sind natürlich auch außerhalb Deutschlands sehr wichtig.
Steuern
Journalisten, die im Ausland leben und arbeiten und mehr als 183 Tage im Jahr in diesem Land bleiben, müssen auch die Steuererklärung in ihrem Gastland machen. In Deutschland ist eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt einzuholen, damit es im Falle eines Heimataufenthalts beim Fiskus keine Irritationen gibt. Rechnungen, die nach Deutschland gehen, können dann ohne Umsatzsteuer gestellt werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass deutsche Auftraggeber einen Abzug von der Auftragssumme für Einkommen- und Umsatzsteuer vornehmen.
Wer den Abzug der Einkommensteuer ausschließen will, muss seine Freistellungsbescheinigung vorweisen oder einen Auftraggeber haben, der eine solche Bescheinigung schon selbst hat. Was die Umsatzsteuer angeht, sollte stets deutlich gemacht werden, dass der vereinbarte Betrag ein Nettobetrag ist und der Auftraggeber eine Abzugsteuer zusätzlich zu tragen hat.
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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