Freie Journalisten
Wenn die Firma pleite ist ...
Gleich zwei Insolvenzen innerhalb weniger Wochen. Die Probleme von Frankfurter Rundschau und der Nachrichtenagentur dapd haben auch viele freie Journalisten aufgeschreckt: Was gilt eigentlich, wenn mein Auftraggeber pleite geht? Michael Hirschler vom Deutschen Journalisten-Verband klärt auf.
Es kommt immer wieder vor: Eine Firma hat kein Geld mehr, kann ihre Mitarbeiter nicht mehr bezahlen, muss Insolvenz anmelden. Angestellte Redakteure erhalten bei der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers immerhin Insolvenzgeld. Für freie Mitarbeiter, die noch auf ihr Honorar warten, sieht die Lage deutlich schlechter aus.
Geld für Scheinselbstständige
Freie Journalisten erhalten das Insolvenzgeld nur dann, wenn sie als Scheinselbstständige tätig, also de facto Arbeitnehmer waren. Die Durchsetzung dieses Anspruchs auf Insolvenzgeld kann sich aber hinziehen, wenn die Arbeitsagentur den Status des freien Journalisten als Arbeitnehmer nicht anerkennt. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Statuswechsel auch Folgen steuerlicher Art mit sich bringt.
Insolvenz ist nicht das Ende
Meldet eine Firma Insolvenz an, so muss das nicht das komplette Aus für sie bedeuten. Eigentlich soll das Insolvenzrecht sogar die Rettung der Firma ermöglichen. Und dazu erlaubt die Insolvenzordnung auch, dass Firmen sich selbst weiter verwalten – wenn auch unter der Aufsicht eines Sachwalters. Andernfalls tritt der Insolvenzverwalter auf den Plan.
Ansprüche der Gläubiger
Sachwalter beziehungsweise Insolvenzverwalter werden erst einmal vorläufig eingesetzt – bis feststeht, ob noch genug Geld vorhanden ist, um das Insolvenzverfahren durchzuführen. Gläubiger müssen dann ihre Forderungen anmelden. Der Verwalter erarbeitet einen Insolvenzplan und schlägt einen Modus vor, wie einerseits die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen sind, andererseits die Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten ist.
Freie Journalisten gelten grundsätzlich als Gläubiger, so wie etwa ein Möbellieferant. Sie müssen daher ebenfalls ihre Forderungen beim Verwalter anmelden. Und können – wie die anderen Gläubiger – nicht damit rechnen, dass ihre offenen Rechnungen für Leistungen, die sie vor der Insolvenz erbracht haben, komplett beglichen werden.
Etwas anders kann es aussehen, wenn sie zum Beispiel Beiträge geliefert haben, die noch nicht oder nicht vollständig genutzt wurden. Wenn der Auftraggeber diese Beiträge auch künftig nicht mehr nutzen will, steht dem Journalisten ein Schadensersatzanspruch zu, was aber wiederum nur eine Gläubigerforderung darstellt. Entscheidet sich der Verwalter jedoch für die Nutzung der Beiträge, dann sind diese voll zu bezahlen.
Geschäftsbeziehung fortsetzen
Da ein insolventes Unternehmen durchaus wieder auf die Beine kommen kann, ist es betriebswirtschaftlich gar nicht unvernünftig, die Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten. Es ist allerdings ratsam, zumindest bei größeren Aufträgen auf Vorkasse zu arbeiten und ansonsten auf ein sogenanntes Bargeschäft zu bestehen. Das heißt: Die Aufträge sind innerhalb einer kurzen Frist zu bezahlen. Sie können vom Verwalter nicht – wie sonstige Aufträge – angefochten werden. Wer Aufträge erhält, sollte diese nur als Bargeschäfte akzeptieren und sich dieses schriftlich vom Verwalter bestätigen lassen ("Ausführung nur als Bargeschäft, Zahlungsziel zwei Wochen").
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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