Freie Journalisten
Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für freie Journalisten sind klare vertragliche Absprachen mit ihren Auftraggebern wichtig, damit es keine bösen Überraschungen gibt. Michael Hirschler vom Deutschen Journalisten-Verband informiert, was bei der Formulierung eigener Geschäftsbedingungen zu beachten ist.
Hinweispflicht
Geschäftsbedingungen definieren, welche Regelungen der Vertragspartner zu beachten hat. Auf Preise und Geschäftsbedingungen hinzuweisen, ist inzwischen sogar Pflicht: Seit Mai 2010 müssen solche Angaben vor oder spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilt werden. Der DJV empfiehlt, in der Signatur jeder E-Mail auf die eigenen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Es genügt die Angabe eines Links, der etwa auf die eigene Website führt. Wer Bilder in Datenbanken verkauft, muss vor dem Start des Downloadprozesses auf die eigenen Geschäftsbedingungen hinweisen und sollte die Hinweise auch in den Bilddaten unterbringen (IPTC-Felder).
Verlagsregelungen
Was bringen eigene Geschäftsbedingungen, wenn der Auftraggeber selbst Vertragsregelungen zuschickt? Viel. Denn die Regelungen, die sich widersprechen, gelten nicht. An ihre Stelle treten dann die gesetzlichen Regelungen, die für freie Journalisten oft günstiger sind als die Verlagsbedingungen.
Exklusivrechte
Regeln sollte man vor allem die Nutzungsrechte. Journalisten, die von der Mehrfachverwertung leben, sollten stets nur ein einfaches Nutzungsrecht einräumen. Soweit der Kunde eine gewisse Exklusivität wünscht, kann man seinem Auftraggeber das Recht zur Erstveröffentlichung einräumen, sich aber zugleich eine Veröffentlichung in anderen Medien vorbehalten. Die Formulierung könnte etwa lauten: "Es wird stets ein einfaches, nichtexklusives Nutzungsrecht am Beitrag eingeräumt. Exklusivrechte sind stets zeitlich begrenzt und gelten nur mit gesonderter Vereinbarung."
Haftungsfrage
Wichtig ist auch eine Regelung, die definiert, in welchem Umfang der Journalist für Inhalte haftet. Zwar kann er seine Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehler nicht ausschließen, allerdings ist es möglich, eine darüber hinausgehende Haftung einzuschränken. Wer also ausschließen will, dass er für kleinere, womöglich nicht selbst verschuldete Schäden in Anspruch genommen wird, sollte das entsprechend formulieren.
Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist könnte man etwa so festlegen, dass der Auftraggeber mit der Abnahme des abgelieferten Beitrags zu zahlen hat – auch wenn es in der Branche üblich ist, dass erst nach Veröffentlichung gezahlt wird. Entsprechend könnte auch geregelt werden, dass die Abnahme als erteilt gilt, wenn sich die Redaktion innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Beitrags nicht dazu äußert. Bei international tätigen Journalisten kann es zudem sinnvoll sein, etwa auch den Gerichtsstand zu regeln sowie zu klären, wer für eventuelle Abzugssteuern zu haften hat.
Rundfunkanstalt
In öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind die Honorarbedingungen im Regelfall per Tarifvertrag geregelt. Der Journalist, der einer Gewerkschaft angehört, ist damit an diese Bedingungen gebunden.
Tageszeitung
Für arbeitnehmerähnliche Journalisten bei Tageszeitungen gibt es ebenfalls einen Tarifvertrag. Hauptberufliche freie Journalisten, für die dieser Tarifvertrag nicht gilt, können sich dagegen auf die gemeinsamen Vergütungsregeln im Textbereich berufen. Jedem Journalisten ist es aber unbenommen, in den eigenen Geschäftsbedingungen bessere Konditionen aufzustellen. Das durchzusetzen, ist allerdings im Regelfall schwierig.
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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