Fehler in der Berichterstattung
Auch freie Journalisten haften
Ein grober Fehler im Bericht kann teuer werden. Nicht nur für die Redaktion. Auch freie Journalisten müssen damit rechnen, in Regress genommen zu werden. Was sie beachten müssen, erklärt Michael Hirschler vom Deutschen Journalisten-Verband.
Freie Journalisten haften für ihre Beiträge. Es schützt sie nicht, dass eine Redaktion den Beitrag abgenommen hat. Die Situation lässt sich mit einem Hausbau vergleichen. Wer ein Haus bauen lässt, erklärt bei Schlüsselübergabe durch die Baufirma oft genug die "Abnahme". Stellt sich aber später heraus, dass das Haus feuchte Wände hat, kann der Häuslebauer den Unternehmer trotz Abnahme in Haftung nehmen.
Die Haftung für die Beiträge besteht nicht nur gegenüber dem Verlag oder Sender, sondern auch gegenüber Dritten. Dazu gehören gerade Personen, über die berichtet wird. Sie können nicht nur die Redaktion, sondern auch den freien Mitarbeiter selbst verklagen. Da Verlage und Sender finanzkräftiger sind, landen die Klagen aber meist bei ihnen. Wenn diese dann zu Schadenersatz verurteilt werden, können sie ihren freien Mitarbeiter unter Umständen in Regress nehmen.
Arbeitnehmerhaftung
Nach Überzeugung einiger Juristen können freie Mitarbeiter im Fall eines Schadenersatzanspruchs mit der begrenzten "Arbeitnehmerhaftung" argumentieren. Für Arbeitnehmer, also auch angestellte Redakteure, gilt: Sie haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll. Bei mittlerer Fahrlässigkeit teilen sich der freie Journalist und die Redaktion den Schaden; bei leichter Fahrlässigkeit haften allein Verlag oder Sender. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass jedes Gericht die Auffassung teilt, dass die freien Mitarbeiter unter die Arbeitnehmerhaftung fallen.
DJV-Rechtsschutz
Der DJV-Rechtsschutz kann aus Kostengründen maximal die Kosten des Anwalts (und das auch nur bei Erfolgsaussicht) übernehmen, aber nicht den Schaden selbst – sonst müssten die Mitgliedsbeiträge deutlich ansteigen.
Geschäftsbedingungen
In jedem Fall sollten Freie versuchen, ihre Haftung gegenüber Auftraggebern mittels eigener Geschäftsbedingungen zu begrenzen – so wie es die Muster-AGB des DJV vorsehen. Allerdings kann nicht garantiert werden, dass die darin formulierten Haftungsausschlüsse vor Gericht tatsächlich standhalten. Umgekehrt versuchen viele Auftraggeber sogar, durch Vertragsregelungen die Haftung einseitig auf die Freien zu übertragen.
Haftpflichtversicherungen
Sicherer ist es daher, wenn Freie sich wie andere Selbstständige – etwa Ärzte oder Wirtschaftsprüfer – gegen die Folgen einer fehlerhaften Berichterstattung versichern. Eine solche Versicherung mit einem Haftungsschutz bis zu 100.000 Euro ist für etwa 170 Euro im Jahr erhältlich.
Wer bereits eine sogenannte Berufshaftpflicht hat, muss aufpassen. Diese gibt es zwar schon für rund 70 Euro im Jahr, sie deckt oft aber gerade Schäden aus Berichterstattung nicht ab, sondern nur Kosten für Vorfälle wie etwa die umgefallene Vase beim Dreh im Museum. Daher brauchen freie Journalisten sowohl eine Berufs- als auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, insgesamt für weniger als 230 Euro zu haben. Wichtig: Bei Vorsatz zahlen auch diese Versicherungen nicht. Sorgfalt in der Berichterstattung und Kenntnis des Presserechts bleiben daher stets notwendig.
Weitere Informationen zu Haftpflichtversicherungen gibt es bei DJV-Versicherungsmakler Helge Kühl (04346/2 96 02 00, hkuehl@djv.de) sowie auf der Website http://vs.djv.de.
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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