Freie Journalisten
Sechs gute Gründe
Welchen Anspruch auf ihr Honorar haben freie Journalisten, wenn ihr Beitrag nicht veröffentlicht oder der Auftrag gestrichen wird? Michael Hirschler, Freien-Referent des Deutschen Journalisten-Verbands, klärt über die Rechtslage auf.
Ein häufiger Fall: Ein Beitrag wurde bestellt, der freie Journalist hat bereits mit der Recherche begonnen, und dann kommt die Mitteilung: Projekt gestrichen. Oder ein Beitrag, den die Redaktion schon abgenommen hat, wird doch nicht veröffentlicht. Welche Ansprüche haben Freie in diesen Fällen?
Grundsätzliche Rechtslage
Wenn pro Beitrag abgerechnet wird, dann können Freie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich die vereinbarte Vergütung in voller Höhe einfordern. Sie müssen sich allerdings gefallen lassen, dass etwa eine im Auftrag enthaltene kostenträchtige Recherchereise vom Honorar abgezogen wird, wenn diese nun nicht mehr notwendig ist.
Werkvertragsrecht
Freie Journalisten müssen es nicht akzeptieren, wenn der Redakteur auf eine angebliche 50-Prozent-Ausfallregelung hinweist und sie selbst einer solchen Regelung vor der Auftragsvereinbarung nicht explizit zugestimmt haben. Die Pflicht zur Zahlung des vollen Honorars bei Kündigung vor oder während der Auftragserbringung ist im Werkvertragsrecht explizit geregelt.
Geschäftsbedingungen
Vertragsklauseln, die den gesetzlichen Anspruch auf volle Honorarzahlung infrage stellen, können rechtswidrig und damit ungültig sein. Der DJV hat Klauseln des Axel Springer Verlags für unwirksam erklären lassen, nach denen nur 50 Prozent des Honorars gezahlt werden sollten. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern liegt jetzt beim Bundesgerichtshof.
Vergütungsregeln: Tageszeitung
In den gemeinsamen Vergütungsregeln für Tageszeitungen ist geregelt, dass das Honorar voll zu zahlen ist, "wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist. Ist der Beitrag zur Veröffentlichung angenommen worden, ist das Honorar auch im Falle der Nichtveröffentlichung zu zahlen. In beiden Fällen ist das Honorar in der Höhe zu zahlen, die sich bei Veröffentlichung des Beitrags ergeben hätte."
Rundfunk-Regelungen
In den Rundfunkanstalten gibt es unterschiedliche Regelungen. Bei einigen soll das Honorar nach "billigem Ermessen" bestimmt werden, bei anderen wird bei Urheberverträgen zwischen einer Werk- und einer Sendevergütung unterschieden. Wird der Beitrag nicht gesendet, soll es nur die Werkvergütung geben, die stets 50 Prozent der Gesamtvergütung beträgt. Ob das Ermessen einer Anstalt tatsächlich "billig" erscheint, ist im Zweifelsfall gerichtlich überprüfbar. Auch die Aufteilung in jeweils 50 Prozent Werk- und Sendevergütung erscheint rechtlich angreifbar.
Dienstvertrag
Wer nicht pro Stück bezahlt wird, sondern nach Arbeitstagen, ist oft mit einem Dienstvertrag tätig. Hier kann in der Regel nur mit Frist gekündigt werden. Für die Zeit bis zur Kündigung muss die Vereinbarung für die Dienstleistung dann in voller Höhe gezahlt werden.
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
Mehr Tipps für Freiberufler | |
|---|---|
Der 7-Punkte-Plan – Worauf müssen Freie achten, wenn sie ein Onlineportal gründen? | |
Eingezahlt – und doch kein Geld? Wie kommen freie Rundfunkjournalisten an Arbeitslosengeld? | |
Meins oder deins? Tipps zur Mehrfachverwertung von Texten. | |
Kosten fürs Homeoffice – Wie lässt sich ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen? | |
Coaching mit Geld vom Staat | |
7 oder 19 Prozent? | |
Investitionen schon vor dem Kauf von der Steuer absetzen | |
Gesetzlich oder privat krankenversichern? | |
Die wichtigsten Regeln zur Existenzgründung | |
Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen | |
Versicherungsschutz im Nebenjob | |
Wenn freie Journalisten ein Arbeitszeugnis brauchen | |
Aktuelle Kommentare zu diesem Text
Kommentare werden moderiert.



