Freie Journalisten
Kaufen und Steuern sparen
Wer investiert, wird vom Staat belohnt. Freie Journalisten können deshalb etwa ihren Dienstwagen von der Steuer absetzen – noch bevor sie ihn überhaupt gekauft haben. Michael Hirschler vom Deutschen Journalisten-Verband erklärt wie.
Die Steuergesetzgebung macht’s möglich: Selbstständige können Betriebsausgaben, die noch gar nicht angefallen sind, steuerlich absetzen. Zum Beispiel im Jahr 2011 Kosten für ein Auto, das im Jahr 2014 gekauft werden soll. Die Regelung soll Freiberuflern helfen, Geld für künftige Investitionen zurückzulegen, anstatt hohe Steuern zu zahlen und deswegen im nächsten Jahr nichts investieren zu können.
So funktioniert es, wenn man in der Steuererklärung einen Investitionsabzugsbetrag geltend macht. Bis zu 40 Prozent der Kosten einer geplanten Investition können auch freie Journalisten steuermindernd – neben der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) – geltend machen. Im Fall eines Autokaufs mit einem Wert von beispielsweise 30.000 Euro wären das 12.000 Euro.
Drei-Jahres-Frist
Allerdings sind einige Bedingungen zu beachten: Das Wirtschaftsgut muss spätestens im dritten Jahr nach der Steuererklärung tatsächlich angeschafft werden. Wer ein Auto in der Steuererklärung 2011 geltend macht, muss also spätestens im Jahr 2014 auch ein Fahrzeug kaufen. Wer das nicht macht oder andere Voraussetzungen nicht einhält, muss seine alten Steuererklärungen neu einreichen.
Betriebliche Nutzung
Wichtig ist, dass das Investitionsgut mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt wird. Das Familienauto beim Finanzamt abzusetzen, geht also nicht. Die Führung eines Fahrtenbuchs ist als Nachweis zu empfehlen. Ein Trost: Es kann sich bei der Investition auch um ein gebrauchtes Auto handeln.
Vorjahresgewinn
Der Investitionssteuerabzugsbetrag ist bei Personen, die eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, wie die meisten freien Journalisten es tun, nur dann möglich, wenn sie im Vorjahr auf einen Gewinn von maximal 100.000 Euro gekommen sind.
Einnahme-Überschuss-Rechnung
Im Jahr der Anschaffung ist der Investitionssteuerabzugsbetrag aufzulösen und dem nach der EÜR ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Das bedeutet steuertechnisch im Beispielfall: 2014 müssen 12.000 Euro auf das ermittelte Jahresergebnis aufgeschlagen werden. Dafür darf der Investitionssteuerabzugsbetrag allerdings gewinnmindernd angegeben werden.
Abschreibung
Die 60 Prozent Restwert, die das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung steuertechnisch noch hat, dürfen dann nach den für das Wirtschaftsgut vorgesehenen Fristen linear abgeschrieben werden. Im Beispielfall führen die 18.000 Euro bei der Pkw-üblichen Abschreibungsfrist von sechs Jahren zu einer Jahresabschreibung in Höhe von 3.000 Euro.
Im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren ist darauf auch eine Sonderabschreibung von 20 Prozent möglich. Das wiederum bedeutet: 2014 können neben den 3.000 Euro als lineare Abschreibung bis zu 3.600 Euro als Sonderabschreibung geltend gemacht werden.
Wegen erheblicher Stolperfallen empfiehlt der DJV, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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