Freie Journalisten
Kosten fürs Home-Office
Ein Arbeitszimmer lässt sich nach einem aktuellen Urteil trotz privater Mitnutzung von der Steuer absetzen. Michael Hirschler vom Deutschen Journalisten-Verband erklärt, was bis zur endgültigen Klärung durch den Bundesfinanzhof zu beachten ist.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kann das Arbeitszimmer trotz privater Mitnutzung als berufliche Ausgabe abgesetzt werden (Az.: 10 K 4126/09). Die betriebliche Nutzung kann bei schlüssiger Darstellung des beruflichen Anteils mit 50 Prozent bewertet werden. Allerdings liegt die maximale Höhe der Betriebskosten bei 1.250 Euro pro Jahr. Konkret ging es im Fall um einen Selbstständigen. Anders hat vor einigen Monaten das Finanzgericht Stuttgart entschieden (Az.: 7 K 2005/08). Deswegen wurde jetzt die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Einspruch einlegen
Das Finanzgericht Köln folgte mit seinem Urteil der Philosophie des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, der 2009 in einem anderen Fall entschieden hatte, dass Reisekosten auch dann abgesetzt werden können, wenn es einen privaten Anteil gibt. Dann seien die eindeutig privaten Kosten dem Privatbereich zuzuordnen, die beruflichen den Betriebsausgaben. Bei schwer abgrenzbaren Kosten müsse man dagegen eine Schätzung vornehmen (Az.: GrS 1/06).
Bis zur Klärung des Bundesfinanzhofs im aktuellen Fall ist Journalisten zu empfehlen, bei Nichtanerkennung der Kosten des zugleich privat und beruflich genutzten Arbeitszimmers beim zuständigen Finanzamt Einspruch einzulegen – mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Köln.
Berufswesentlich
Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen der Geltendmachung. Demnach kann ein Arbeitszimmer in voller Höhe nur abgesetzt werden, wenn es wesentlicher Ort der Berufsausübung ist. Bei freien Journalisten, die für Zeitungen und Magazine schreiben oder etwa Radiobeiträge verfassen, gibt es in der Regel keine Probleme. Dagegen klagen Bildjournalisten und TV-Freie häufig über Schwierigkeiten. Denn in vielen Finanzämtern herrscht die Auffassung, dass Journalisten, die mit der Kamera unterwegs sind, vor allem außerhalb ihres Büros arbeiten. Dass diese Journalisten auch am Schreibtisch sitzen müssen, wissen die zuständigen Beamten nicht. Von der Vor- und Nachbereitungsarbeit haben sie oft nichts gehört.
Auch Journalisten, die auf eher exotische Themen wie etwa Agrarfragen oder Segelsport spezialisiert sind, müssen sich oft genug anhören, sie seien doch permanent auf Feld oder Meer – und damit keine Büromenschen.
Nachweis per Stundenplan
Der DJV rät den Betroffenen, ihre Tätigkeiten mit einem Stundenplan genau darzulegen. In dem Stundenplan sollten die An- und Abwesenheitszeiten fixiert sein. Wem das nicht gelingt, der kann zumindest bis zu 1.250 Euro im Jahr als Kosten geltend machen, wenn es für ihn keinen anderen Büroarbeitsplatz gibt als das eigene Arbeitszimmer.
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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