Freie Journalisten
Meins oder deins?
Um zusätzliches Einkommen zu erzielen, müssen freie Journalisten ihre Themen und Beiträge mehrfach verwerten. Unter welchen Umständen das bei Texten möglich ist, erklärt DJV-Freien-Referent Michael Hirschler.
Zeitungen: Vergütungsregeln
Grundsätzlich gelten für alle Medienbereiche die Regelungen des allgemeinen Vertrags- und Urheberrechts. Nach den seit einem Jahr geltenden gemeinsamen Vergütungsregeln (die das Urheberrecht konkretisieren) wird einem Zeitungsverlag in der Regel ein Erstdruckrecht im Verbreitungsgebiet eingeräumt. Wer einen Beitrag an das Göttinger Tageblatt liefert, kann den Beitrag daher am gleichen Tag auch an die Bergedorfer Zeitung und den Bonner General-Anzeiger liefern. Wer dagegen der FAZ einen Beitrag liefert, muss das Erscheinen der FAZ abwarten, bevor er den Beitrag weiterverwertet.
Wer Informationen zeitgleich in sich überschneidenden Verbreitungsgebieten anbieten will, sollte daher gleich beim Angebot darauf aufmerksam machen, dass nur ein Zweitdruckrecht angeboten wird.
Nicht wenige Zeitungsverlage – so auch die FAZ – zeigen sich derzeit offenbar immer noch von den neuen Vergütungsregeln unbeeindruckt und verweisen weiterhin auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach denen sie umfangreiche und exklusive Nutzungsrechte an den Beiträgen erhalten. Der DJV hat gegen solche AGB bereits Verbandsklage eingereicht und steht damit mittlerweile vor dem Bundesgerichtshof.
Die unteren Gerichte haben bisher nicht infrage gestellt, dass Verlage sich in ihren AGB das exklusive und umfangreiche Nutzungsrecht einräumen lassen. Sie monierten lediglich das Fehlen klarer Regelungen über eine angemessene Beteiligung der freien Autoren.
Zeitschriften: In der Regel ein Jahr
Bei Zeitschriften ist die Situation anders. Mit dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger wird noch über die Vergütungsregeln verhandelt. Auch die Rechtslage ist für die Freien grundsätzlich ungünstiger. Hier gilt schon nach dem Gesetz, dass ein Nutzungsrecht bei Zeitschriften im Zweifel für ein Jahr lang exklusiv eingeräumt wird, sofern vorher nichts anderes vereinbart wurde.
Freie, die ihre Beiträge weiterverwerten wollen, müssen daher bei Vertragsabschluss, spätestens bei Lieferung vereinbaren, dass sie nur ein nichtexklusives Nutzungsrecht einräumen. Als Kompromiss ist zum Beispiel denkbar, die Lieferung an die wichtigsten Wettbewerber auszuschließen und ein Erstnutzungsrecht mit Exklusivität für den Erscheinungsmonat zu vereinbaren.
Wenn Zeitschriften AGB verwenden, besteht die gleiche Problematik wie bei Zeitungen. Auch hier gibt es Klageverfahren des DJV.
Online: Verhandlungssache
Im Onlinebereich, auch in Online-Auftritten von Zeitschriften, stellt sich das Problem einer einjährigen Exklusivität nicht. Vielmehr ist auch hier alles Verhandlungssache. Freie sollten daher die eingeräumten Nutzungsrechte bei Angeboten genau definieren. "Gierige" AGB von Online-Medienhäusern können zudem unwirksam sein, wenn sie keine klaren Beteiligungsregeln für Freie enthalten.
Eigene Geschäftsbedingungen
In der Praxis ist es ratsam, bereits bei Vertragsschluss die eingeräumten Nutzungsrechte einzuschränken. Freie sollten versuchen, in eigenen Geschäftsbedingungen klare Regelungen festzulegen. Etwa mittels solcher Klauseln:
"Sie erhalten ein Zweitdruckrecht/ Zweitveröffentlichungsrecht am anliegenden Beitrag."
"Sie erhalten den Beitrag zur Erstnutzung im Verbreitungsgebiet Ihrer Zeitung am … / x-te Kalenderwoche."
"Der Beitrag wird exklusiv für den Erscheinungsmonat angeboten."
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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