Freie Journalisten
Versicherungsschutz im Nebenjob
Häufig übernehmen freie Journalisten auch nicht-publizistische Jobs oder sind für bestimmte Einsatztage bei einer Rundfunkanstalt unter Vertrag. Michael Hirschler vom Deutschen Journalisten-Verband erklärt, was in solchen Fällen für die Künstlersozialkasse gilt.
Viele freie Journalisten arbeiten für unterschiedliche Kunden oder übernehmen auch nicht-publizistische Aufgaben. Passen sie noch in das Bild des Publizisten, der sich in der Künstlersozialkasse (KSK) absichern darf?
Rundfunkanstalt
Wird ein freier Journalist für eine Rundfunkanstalt tätig, die dann von dem Honorar gleich die Sozialversicherungsbeiträge abzieht, dann gilt in der Regel: Ab einem monatlichen Gewinn von über 400 Euro wird die Krankenversicherungspflicht in der KSK für die jeweiligen Einsatztage unterbrochen. Meldet die Rundfunkanstalt die Tätigkeit des freien Journalisten als durchgehende Beschäftigung, kann sogar der ganze Monat unterbrochen sein.
Das ist aber kein Problem, denn die Krankenversicherung läuft dann über die Rundfunkanstalt. Gleichzeitig wird die Rentenversicherung in diesem Fall weiter über die Künstlersozialkasse abgeführt. Die Rentenversicherung endet erst, wenn das von der Rundfunkanstalt als sozialversicherungspflichtig gemeldete Einkommen 2.800 Euro (Ost: 2.400) monatlich überschreitet.
Freie Journalisten, die der Rundfunkanstalt vor Beginn der Tätigkeit nachweisen, dass sie mehr Geld aus der Selbständigkeit verdienen als beim Sender, können die Krankenversicherung allerdings weiter per KSK abwickeln, der Sender zieht dann nur die übrigen Sozialbeiträge ab.
Sonstiger Arbeitnehmerjob
Die gleichen Regeln gelten, wenn der Freie irgendeine andere Arbeitnehmertätigkeit neben seinem Journalistenberuf aufnimmt: Die Versicherung in der Künstlersozialkasse endet je nach Umsatz entweder teilweise oder ganz, denn der Journalist ist ja im Regelfall über den Nebenjob versichert.
Nicht-publizistische Tätigkeit
Die genannten KSK-Grenzen gelten ebenfalls für Freie, die neben ihrer journalistischen Tätigkeit auch nicht-publizistische Aufgaben übernehmen – etwa als freiberuflicher Sportlehrer. Wenn der Gewinn aus diesen nicht-publizistischen Tätigkeiten über den genannten Einkommensgrößen liegt, endet für den Freien die Möglichkeit, sich über die KSK zu versichern. Und da es für selbstständige Berufe, die nicht im publizistischen oder künstlerischen Bereich liegen, in der Regel keine Pflichtversicherung gibt, müssten sich freie Journalisten in dieser Situation auf eigene Kosten freiwillig versichern: bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse und bei der Deutschen Rentenversicherung.
Werbeeinnahmen
Freie Journalisten, die Werbeeinnahmen aus ihrem eigenen Onlinemagazin oder einer Zeitschrift im Selbstverlag erzielen, können diese neuerdings problemlos als Einkommen aus publizistischer Tätigkeit einstufen. Die Regeln über Nebeneinkommen sind in diesem Fall also nicht anzuwenden.
Anders wäre es nur dann, wenn in dem Onlinemagazin im Wesentlichen die Beiträge anderer Autoren zu finden sind und der freie Journalist nur als Manager und Anzeigenverkäufer aktiv ist.
Pressearbeit ohne Problem
Wer Pressearbeit macht, muss in der Regel keine Sorgen haben, wenn es sich dabei um eine publizistische Tätigkeit handelt. Wer also Pressemitteilungen redigiert, Bilder für die Pressemappe anfertigt oder ein Kommunikationskonzept erarbeitet, übt keine Nebentätigkeit aus, sondern eine direkt in der KSK versicherungspflichtige Tätigkeit.
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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