Freie Journalisten
Welche Konsequenz hat das Springer-Urteil für freie Journalisten?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich ein Verlag durchaus alle Nutzungsrechte an einem Werk sichern kann. Freien-Experte Michael Hirschler vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV) erklärt, wie man sich wehren kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor kurzem sein Urteil zu den Vertragsbedingungen der Axel Springer AG gefällt, gegen die der DJV mit Unterstützung von ver.di und Freelens vorgegangen war. Demnach sind die Springer-AGB teilweise unwirksam, teilweise rechtens, teilweise nicht durch eine Verbandsklage angreifbar. Besonders Bildjournalisten, die schon immer mit der Mehrfachverwertung ihrer Fotos kalkuliert haben, fragen sich jetzt, was sie künftig beachten müssen.
Verträge immer prüfen lassen
Grundsätzlich gilt: Jede neue Vertragsbedingung sollte man vom DJV prüfen lassen. Denn gegen die kann sich der Journalist mit Hilfe des DJV zumindest teilweise wehren. Etwa wenn bei einer weitergehenden Nutzung von Texten und Bildern innerhalb des Verlags Honorarfragen nicht geregelt sind.
Nachhonorierung fordern
Gegen einen Rechte-Ausverkauf, den sogenannten Buy-out, kann der DJV allerdings nur schwer vorgehen. Die umfassende Einräumung von Rechten ist laut BGH grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das macht den Buy-out aber nicht legal; er kann rechtswidrig sein. Wenn das konkrete Honorar in keinem angemessenen Verhältnis zu den abgetretenen Nutzungsrechten steht, dann ist der Vertrag an dieser Stelle unwirksam.
Die Folge: Ein freier Journalist kann auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes (Paragraf 32) eine Nachhonorierung verlangen, wenn sein Honorar nicht angemessen ist. Was als angemessen gilt, richtet sich entweder nach den allgemeinen Vergütungsregeln, die zurzeit für Tageszeitungsbilder in einem Schlichtungsverfahren geklärt werden, oder nach richterlicher Bestimmung. Gerichte legen im Falle von Bildhonoraren oft die Übersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing zugrunde, bei Zeitschriftentexten die DJV-Honorarempfehlungen.
Eigene AGB aufstellen
Freie Journalisten sollten auch eigene Geschäftsbedingungen nutzen. Dazu genügt ein Hinweis in der E-Mail-Signatur oder in den Metadaten der Bilder. Noch besser wäre es, in der E-Mail einen Link auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu setzen, die auch online – etwa in der Journalistendatenbank des DJV – als Datei hinterlegt werden können. Dann kann kein Auftraggeber behaupten, keinen Zugang hierzu erhalten zu haben.
Unfairen Klauseln widersprechen
Darüber hinaus empfiehlt es sich, unfairen Vertragsbedingungen explizit zu widersprechen, um das eigene Material vor dem Zugriff zahlungsunwilliger Konzerne zu schützen. Freie Journalisten sollten schon bei der Anlieferung deutlich machen, wenn sie die AGB-Klauseln eines Verlags nicht akzeptieren. Bei Bilddateien kann dazu ein Vermerk am Bildrand sinnvoll sein, so dass jeder Redakteur – auch ohne Blick in die Bilddaten – informiert ist.
Selbstbewusst auftreten
Wem der Widerspruch zu riskant erscheint, weil der Auftraggeber womöglich wegbricht, der sollte Kontakt mit dem DJV aufnehmen. Der DJV bietet seinen Mitgliedern neben der individuellen Beratung auch Verhandlungstrainings, damit freie Journalisten lernen, selbstbewusster gegenüber den Verlagen aufzutreten.
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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