Freie Journalisten
Wenn Journalisten krank werden
Freiberufler sind oft nicht genügend abgesichert, wenn sie wegen einer schweren Krankheit über Wochen und Monate nicht arbeiten können. Michael Hirschler vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV) informiert, was freie Journalisten tun können.
Wer als freier Journalist nur wenig verdient, deshalb an der Versicherung spart und dann wegen schwerer Krankheit ausfällt, ist im doppelten Sinne arm dran. Zum Beispiel, wenn die Diagnose Krebs lautet. Nicht selten wird dem Betroffenen erst in einer solchen Situation klar, wie prekär seine Arbeits- und Lebenssituation ist.
Krankengeld
Bei Festangestellten zahlt in den ersten sechs Wochen der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Von der siebten Woche an erhält der Arbeitnehmer dann das sogenannte Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Gezahlt werden 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens, abzüglich der hälftigen Beiträge für die Sozialversicherung – und zwar maximal bis zu 78 Wochen. Außerdem muss der Betroffene, während er Krankengeld bezieht, keine Beiträge an die Krankenkasse abführen.
Künstlersozialkasse
Der Freiberufler ist bei Krankheit weniger gut abgesichert. Denn in den ersten sechs Wochen erhält er nur Geld, wenn er bei seiner Krankenkasse zusätzlich einen Wahltarif Krankengeld abgeschlossen hat. Krankengeld wird aber auch dann erst vom 15. Tag an gezahlt. Ab der siebten Woche gilt dann auch für Versicherte der Künstlersozialkasse (KSK) die gesetzliche Regelung: Der freie Journalist erhält Krankengeld. Grundlage für die Berechnung des Krankengelds ist hier das im Voraus geschätzte Arbeitseinkommen, das man bei der KSK angegeben hat.
Hier rächt es sich, wenn der freie Journalist sein Einkommen stets niedrig geschätzt hat. Denn ein geringes Einkommen führt im Krankheitsfall auch zu einem kleinen Krankengeld. Bei freien Journalisten, die über ihre Rundfunkanstalt gesetzlich versichert sind, wird das Bruttoeinkommen als Bezugswert genommen. Es gilt hier als Höchstwert immer die gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt derzeit bei 3.825 Euro pro Monat.
Privat versichert
Privat Krankenversicherte erhalten das Krankengeld keinesfalls automatisch. Sie sollten daher prüfen, ob und in welcher Höhe es in ihrem Vertrag enthalten ist und ob auch der Versicherungsbeitrag während der Krankheit entfällt. Zu beachten ist, dass das Krankentagegeld nicht höher ausfällt als das zuvor erwirtschaftete Nettoeinkommen. Denn es gilt das Bereicherungsverbot.
Hartz-IV-Aufstocker
Wer vom Bezug des Krankengelds nicht leben kann, kann unter Umständen "aufstocken" und Zuschüsse bis zum – allerdings ebenfalls niedrigen – Hartz-IV-Niveau erhalten. Voraussetzung ist, dass kein Vermögen vorhanden ist, das zuerst aufzubrauchen ist.
Berufs- und erwerbsunfähig
Wenn die Krankheit länger andauert, als die Krankenkasse zahlt, sollte sich der Betroffene an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Es muss dann geprüft werden, ob für den freien Journalisten der Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente infrage kommt. Auch in diesem Fall rächt es sich, wenn nur geringe Beträge in die KSK abgeführt wurden. Denn auch diese Renten sind von der Höhe der vorherigen Einzahlungen abhängig. Mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung lässt sich der Betrag aufstocken.
Beihilfen
Wenn das Geld nicht reicht, muss geschaut werden, ob andere Sozialeinrichtungen, etwa der Sozialfonds der Verwertungsgesellschaft Wort, dem Betroffenen zumindest eine einmalige Beihilfe leisten.
Über den Autor
Michael Hirschler ist Jurist und arbeitet in Bonn als Referent für den Bereich freie Journalisten im Deutschen Journalisten-Verband.
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Aktuelle Kommentare zu diesem Text
22.06.2012 11:22
Es gibt auch ein Krankentagegeld bei dem neben dem Nettoeinkommen auch die Betriebsausgaben abgesichert werden können.
Mehr unter:
http://www.krankengelder.com/krankentagegeld/journalist-krankengeld-und-krankentagegeld
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